Rz. 5

Abs. 1 regelt die Definition des Einkommens, das für den aufzubringenden Eigenbeitrag zugrunde zu legen ist. Durch den Bezug zum Einkommensteuergesetz und die Zugrundelegung des Einkommens des Vorvorjahres wird die Nachweispflicht im Wesentlichen auf den Einkommensteuerbescheid konzentriert und somit vereinfacht. Gleichzeitig werden z. B. hohe Werbungskosten, die erhebliche Auswirkungen auf das Nettoeinkommen haben, dadurch erfasst, dass diese bei der "Summe der Einkünfte" bereits berücksichtigt sind. Das können etwa Kosten für tägliche Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) sein. Bestehende Steuervorteile (etwa die Pauschbeträge für behinderte und schwerbehinderte Menschen nach § 33b des Einkommensteuergesetzes) kommen den Betroffenen zugute.

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