Rz. 12

Die Sonderregelung in Abs. 2 entspricht in den Formulierungen wörtlich dem § 76 Abs. 2 SGB XII des Vertragsrecht im Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020 (i. d. F. des Art. 13 BTHG). Der Hinweis, dass die Vertragsparteien gemeinsame Leistungen an mehrere Leistungsberechtigten bei der Kalkulation zu berücksichtigen haben (§ 125 Abs. 2 Satz 2) fehlt. Da § 116 Abs. 2 (gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen durch mehrere Leistungsberechtigte) aber auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche angewendet wird, handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen. Im Übrigen kommt § 125 Abs. 2 Satz 2 nur ein deklaratorischer Charakter zu (vgl. Komm. zu § 125 Rz. 17), sodass auch bei Vereinbarungen nach § 134 dieser Regelungsauftrag zu beachten ist.

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