Rz. 4

§ 134 enthält besonderes Vertragsrecht für das Eingliederungshilferecht im Achten Kapitel SGB IX und weicht von der Grundregel des § 125 zur Bestimmung der Inhalte der Leistungsvereinbarung ab. Es werden die Anforderungen an den Inhalt der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung für den Sonderfall minderjähriger Leistungsberechtigter sowie volljähriger Leistungsberechtigter geregelt, die Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Abs. 1 Nr. 2 in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht (Einrichtungen) erhalten. Sie sichert die materiell-rechtliche Sonderregelung zur Finanzierung existenzsichernder Leistungen und begrenzten Heranziehung zu den Kosten in diesen Fällen nach § 142 vertragsrechtlich ab.

 

Rz. 5

Soweit die Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber minderjährigen Leistungsberechtigten zu erbringen sind, erfolgt mit der Sonderregelung des § 134 in den Vereinbarungen ausnahmsweise keine Trennung zwischen Fachleistung und Lebensunterhalt.

Die Abs. 1 bis 3 wiederholen weitgehend die Regelung des § 125 Abs. 1 bis 3. Allerdings ist in der Vereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer in Abweichung der Grundregel des § 125 nicht nur die Erbringung der Fachleistung, sondern auch die Erbringung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu regeln (Abs. 3 Nr. 1).

Abs. 4 enthält eine Sonderregelung in Abweichung der Grundregel des § 125 auch für volljährige Leistungsberechtigte, die eine Internatsschule speziell für Menschen mit Behinderungen besuchen.

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