Rz. 14

Abs. 4 Satz 1 legt fest, dass die Mitglieder der Schiedsstelle ihr Amt als Ehrenamt führen also nicht hauptamtlich in einem Beschäftigungsverhältnis. Abs. 4 Satz 2 bestimmt, dass die Mitglieder der Schiedsstelle an Weisungen nicht gebunden sind.

Zur Amtsdauer schreibt § 133 nichts vor. Diese wird in den Schiedsstellenverordnungen der Länder festgesetzt. So schreibt z. B. § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB XII – Schiedsstellenverordnung HH (HmbGVBl. 2004 S. 534) eine 2-jährige Amtsperiode vor, § 4 Abs. 1 SGB XII – Schiedsstellenverordnung BW – BSHGAG.BW (Gbl.BW 1994 S. 2170) hingegen ein 4-jährige Amtsperiode.

Nicht ausgeschlossen und geradezu zwingend im Hinblick auf die Träger der Eingliederungshilfe ist, dass die Mitglieder der Schiedsstelle einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis unterliegen.

In der Rechtsverordnung nach Abs. 5 bestimmt die Landesregierung die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle (Nr. 4).

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