Rz. 4

§ 133 regelt das Verfahren der Errichtung einer Schiedsstelle, deren Zusammensetzung und Verfahrensgrundsätze, wobei in Abs. 5 die Konkretisierung auf Länder delegiert wird (Rechtsverordnungsermächtigung). Die Norm zählt zum besonderen Vertragsrecht für die Leistungen der Eingliederungshilferecht in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX.

 

Rz. 5

Abs. 1 ordnet an, dass zur Regelung von Streitigkeiten im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe in jedem Land eine oder mehrere Schiedsstellen gebildet werden.

Mit Abs. 2 wird die paritätische Besetzung der Schiedsstelle mit Vertretern der Leistungsträger und der Leistungserbringer bestimmt.

Abs. 3 enthält grundlegende Vorgaben über die Bestellung von Mitgliedern der Schiedsstellen. Die nähere Ausgestaltung bleibt der durch die Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung gemäß Abs. 5 vorbehalten.

Abs. 4 regelt ebenfalls grundsätzlich die Stellung der Mitglieder der Schiedsstelle und das Abstimmungsverfahren. Aufgrund der in gleicher Zahl bestellten Vertreter der Leistungsträger und Leistungserbringer kommt bei Stimmengleichheit der Stimme des unparteiischen Vorsitzenden die entscheidende Bedeutung zu.

Abs. 5 regelt die Ermächtigung für die Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung.

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