Rz. 3

§ 133 tritt zwar bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Die Vorschriften der §§ 123 ff. sind die Ermächtigungsgrundlage, neue Verträge mit Wirkung zum 1.1.2020 vorzubereiten und abzuschließen (vgl. Komm. zu § 123 Rz 6). Soweit im Zeitraum 2018 und 2019 neu abgeschlossene Verträge Gegenstand eines Schiedsstellenverfahrens sind, kann § 133 auch vor dem 1.1.2020 angewendet werden, soweit das Land bereits eine Schiedsstelle nach § 133 errichtet und eine konkretisierende Rechtsverordnung nach Abs. 5 erlassen hat.

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