Rz. 10

Die Zielvereinbarung muss im Verhandlungsweg erfolgen, d. h., die vom Vertragsrecht abweichenden Inhalte müssen durch die beteiligten Parteien (Träger der Eingliederungshilfe und Leistungserbringer) einvernehmlich festgesetzt werden.

Einen Konfliktmechanismus, etwa die Möglichkeit der Anrufung der Schiedsstelle bei Nichteinigung, sieht § 132 nicht vor. Zielvereinbarungen als hochinnovatives Mittel, Alternativen zu herkömmlichen Vereinbarungen zu entwickeln, sollen allein in der Sphäre der Parteien bleiben. Etwa der strittige Spruch einer Schiedsstelle mit Stichentscheid des Vorsitzenden (vgl. Komm. zu § 133 Rz. 17; § 133 Abs. 4) dienen nicht der umfassenden Akzeptanz alternativer Wege der Leistungsbeziehung zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und Leistungserbringern.

Aus diesem Grund kann das Begehren auf Abschluss einer Zielvereinbarung nicht Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens werden. Bei Streitigkeiten aus einer abgeschlossenen Zielvereinbarung kann bei Rechtsschutzinteresse allerdings eine Feststellungs- oder Leistungsklage vor dem Sozialgericht möglich sein.

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