Rz. 9

Der Abschluss einer Zielvereinbarung ist ausgeschlossen, wenn neben Fachleistungen der Eingliederungshilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege durch Träger der Sozialhilfe geleistet werden (Abs. 3). Nicht ausgeschlossen sind Zielvereinbarungen, wenn neben Fachleistungen der Eingliederungshilfe lediglich Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung in Betracht kommen, wie die in den neuen Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII gedeckelte pauschale Beteiligung der Sozialen Pflegeversicherung (§ 43a SGB XI i. d. F. d. Dritten Pflegestärkungsgesetzes – PSG III v. 23.12.2016, BGBl. I S. 3191); ein Fall, der im Hinblick auf die weitgehende Leistung von Pflegehilfen als Eingliederungshilfe statt Hilfe zur Pflege (vgl. § 103) häufig vorkommen dürfte.

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