Rz. 8

Abs. 2 stellt klar, dass individuelle Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten durch eine Zielvereinbarung nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Die Konkretisierung des Leistungsfalls erfolgt ausschließlich durch die im zivilrechtlichen Schenkel des Dreiecksverhältnisses abgeschlossene Vereinbarung des Leistungsberechtigten mit dem Leistungserbringer auf der Grundlage der im Teilhabeplan/Gesamtplan (§§ 19 und 121) festgelegten Teilhabeziele, konkretisiert im Verwaltungsakt des Trägers der Eingliederungshilfe (§ 120).

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