Rz. 6

Die Zielvereinbarung kann neue Wege der Bestimmung von Leistungsinhalten und Vergütungsabreden enthalten aber auch Inhalte der Vereinbarungen nach Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX i. d. F. Art. 1 BTHG ab 1.1.2020 ergänzen (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 306).

Zu Vergütungsvereinbarungen nach § 125 Abs. 3 werden alternative Methoden wie Leistungsmengenbudgets, Leistungserbringerbudgets und Sozialraumbudgets diskutiert. Diese können aber aufgrund der Öffnungsklausel in § 125 Abs. 3 Satz 4 auch bereits als Vereinbarung Vertragsinhalt einer Vergütungsvereinbarung werden.

Die Bildung und Ausschreibung von Leistungskontingenten ist allerdings kritisch zu sehen. Hier kommt es sehr auf die Details und die Marktchancen des gesamten Bewerberfeldes an. Rechtsprechung und Literatur sehen die Gefahr einer möglichen Umgehung des Verbots der Einbeziehung von Bedarfsgesichtspunkten in das Abschlussermessen (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rz. 64; Glahs/Rafi, sozialrecht aktuell 2016 S. 176; OVG Berlin, Urteil v. 4.4.2005, OVG 6 S 415/04, RsDE (2006) Nr. 63 S. 67, 73). Auch kann eine Vergabepraxis mit Bildung von Leistungskontingenten wettbewerbsbeschränkend wirken (Pietzcker, NVwZ 2007 S. 1225, 1227).

 

Rz. 7

Unter § 132 könnte auch eine Umstellung des Einkaufs von Fachleistungen der Eingliederungshilfe auf das Vergaberecht fallen. Wettbewerbsrechtliche Vorgaben würden nicht beeinträchtigt. Aber insbesondere im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten und die damit verbundene Auswahlmöglichkeit der Leistungsanbieter ist eine Auslegung des § 132, die eine Anwendung des Vergaberechts eröffnet, kritisch zu sehen. Eine Abweichung von den Bestimmungen der §§ 123 ff. durch § 132 setzt voraus, dass das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis gewahrt bleibt (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 306; vgl. auch Komm. zu § 123 Rz. 9). So schreibt Abs. 2 auch ausdrücklich die Wahrung der Rechte der Leistungsberechtigten vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge