Rz. 4

§ 132 legitimiert (nur) für das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe Zielvereinbarungen, die von den Regelungen des allgemeinen Vertragsrechts nach dem Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX i. d. F. Art. 1 BTHG ab 1.1.2020 abweichen können.

 

Rz. 5

Abs. 1 ermöglicht den Leistungsträgern und den Trägern der Leistungserbringer zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen von den sonstigen Regelungen des Vertragsrechts der Eingliederungshilfe abzuweichen. Voraussetzung ist die einvernehmliche Festsetzung durch die beteiligten Parteien.

Abs. 2 stellt klar, dass der Abschluss von Zielvereinbarungen den individuellen Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten nicht einschränken darf.

Der Abschluss von Zielvereinbarungen nach Abs. 1 ist nicht möglich, soweit über die Leistungen der Eingliederungshilfe hinaus auch Leistungen der Hilfe zur Pflege durch die Träger der Sozialhilfe geleistet werden (Abs. 3).

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