Rz. 15

Vereinigungen der Träger der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sind die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. Vereinigungen der Leistungserbringer auf Bundesebene sind zahlreicher vertreten, von den größeren sind die BAGFW (Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege), der bpa (Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V.) und die Fachverbände für Menschen mit Behinderung zu nennen.

Wie bei den Landesrahmenvereinbarungen ist Voraussetzung für das Zustandekommen einer Empfehlung auf Bundesebene, dass alle Beteiligten den Empfehlungen zustimmen (Abs. 1 Satz 1 "gemeinsam und einheitlich"). Fehlt es an der Zustimmung auch nur eines Beteiligten, kommen die Empfehlungen nicht wirksam zustande (Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 18). Eine Konfliktlösung für den Fall des Scheiterns sieht der Gesetzgeber im Gegensatz zum Scheitern von Landesrahmenvereinbarungen nicht vor.

Die Aufnahme von Verhandlungen, mit dem Ziel eine Bundesempfehlung abzuschließen, setzt voraus, dass die Träger der Eingliederungshilfe durch die Länder bestimmt sind und eine grundsätzliche Einigung über den Verhandlungsgegenstand und die Verhandlungsziele erfolgt.

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