Rz. 14

Abs. 3 weist den Vereinigungen der Träger der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer die Aufgabe zu, gemeinsam und einheitlich Empfehlungen auf Bundesebene zum Inhalt der Rahmenverträge zu vereinbaren. Ziel ist auch hier, die Rechtspraxis bundesweit zu vereinheitlichen. Die Länder sahen keine Notwendigkeit für die Übernahme der Regelung in das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe, konnten sich im parlamentarischen Verfahren aber nicht durchsetzen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung des BTHG, 18/9954 S. 51).

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