Rz. 13

Landesrahmenverträgen kommt keine Außenwirkung mit allgemeingültiger Verbindlichkeit zu. Anders als in § 123 Abs. 2 Satz 1 (Verbindlichkeit der Wirkung zwischen den Vertragsparteien und darüber hinaus für alle Träger der Eingliederungshilfe, die bei dem vertraglich gebundenen Leistungserbringer Leistungen zu finanzieren haben) fehlt in § 131 die Anordnung der unmittelbaren Verbindlichkeit von Landesrahmenvereinbarungen für Träger der Eingliederungshilfe und Träger der Leistungserbringer (Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 9; Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 79 Rz. 12 f.).

Gebunden werden nur die vertragschließenden Parteien, also die Träger der Eingliederungshilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer sowie aufgrund von Ermächtigungen im Einzelfall auch Träger der Leistungserbringer (Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 9), jedenfalls nicht ein Träger der Leistungserbringer, der keiner Vereinigung i. S. d. Abs. 2 Satz 1 angehört (Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 76 Rz. 11). Nach anderer, aber nur mit Faktizitätsargumenten vertretenen Auffassung haben Landesrahmenverträge so weitreichende Entscheidungen mit leistungssteuernder Bedeutung auch für Leistungsbezieher, dass ihnen gleichwohl eine Normqualität mit Drittwirkung zukomme ("Normverträge": aber Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 79 Rz. 16; Jaritz, sozialrecht/aktuell 2012 S. 107; Pöld-Krämer/Fahlbusch, RsDE (2000) Nr. 46 S. 4; spekulativ, ohne Festlegung LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2.2010, L 9 KR 23/10 B ER, Rz. 15, NZS 2010 S. 563).

Soweit eine Bindungswirkung besteht sind Einzelvereinbarungen, die gegen Bestimmungen des Landesrahmenvertrages verstoßen, insoweit rechtswidrig (nach Jaritz/Eicher sogar nichtig in folgerichtiger Umsetzung des Ansatzes Rahmenvertrag als "Normvertrag", in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 79 Rz. 42).

Ein Träger der Eingliederungshilfe kann den Abschluss einer Leistungsvereinbarung allein deshalb nicht ablehnen, weil das Angebot des Leistungserbringers nicht im Rahmenvertrag enthalten ist (auch Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 79 Rz. 13).

Ein gerichtlicher Rechtsschutz Leistungsberechtigter ist ebenfalls ausgeschlossen (auch Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 76, Rz. 12). Auch die (neuen) Mitwirkungsrechte von Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen in Abs. 2 ändern an dieser Wertung nichts, da nach wie vor eine Außenwirkung nicht eingeräumt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge