Rz. 10

Im Gegensatz zu den Vorgaben der inhaltlichen Ausgestaltung der Eingliederungsvereinbarungen (§ 125 SGB XII) ist der Katalog der Vereinbarungsgegenstände des Abs. 1 Satz 2 abschließend.

Auch wenn der Wortlaut des Abs. 1 nahe legt, dass ein Rahmenvertrag alle enumerativ aufgezählten Bereiche regeln muss (so positioniert sich anscheinend Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 13), ist ein Verstoß dagegen für die Wirksamkeit der getroffenen (Rest-)Vereinbarungen folgenlos. Allerdings ist dann die Voraussetzung der teilweisen Ersatzvornahme des Landesverordnungsgebers nach Abs. 4 gegeben.

Zulässig sind auch gesonderte Verträge zu den neuen Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. Abs.5 SGB XII (vgl. Komm. zu § 125 Rz 20 ff.) und "ambulanten" Leistungen, was auch der bisherigen Praxis entspricht, wonach nur zu stationären Leistungen Rahmenverträge existieren (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 79 Rz. 6; Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 7).

Im Verhältnis zu § 38 SGB IX ist § 131 SGB IX als abschließende Regelung i. S. d. § 7 Abs. 2 SGB IX zu werten (auch Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 79 Rz. 4 für die Rechtslage zu § 79 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019).

Abs. 1 Satz 2 sieht folgende Vertragsregelungsbereiche vor:

  • die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Abs.  1 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Abs. 2 (Nr. 1),
  • den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Abs. 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen (Nr. 2),
  • die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 3),
  • die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile für Vergütungen der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 125 Abs. 4 Satz 1 (Nr. 4),
  • die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (Nr. 5),
  • die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (Nr. 6),
  • das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (Nr. 7).
 

Rz. 11

Abs. 1 Satz 3 legt zusätzlich für diese Bereiche fest, dass in den Rahmenverträgen Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind.

Auch wenn Abs. 1 keine Vorgaben zur Regelungsintensität von Landesrahmenverträgen enthält, müssen die Regelungen eines Rahmenvertrages nach Sinn und Zweck einen solchen Grad an Allgemeinheit und Abstraktheit aufweisen, dass noch Raum für einzelvertragliche Regelungen verbleibt (so auch Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 79 Rz. 36).

Die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Abs. 1 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteilen (Nr. 1 Alt. 1) und die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteilen (Nr. 4) ermöglicht landesweit einheitliche Vorgaben für die Ausgestaltung der Leistungsvereinbarungen. Hier sollten Kriterien und Gesichtspunkte in den Landesrahmenverträgen aufgezeigt werden, nach denen diese Pauschalen zu bilden sind.

Die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Abs. 2 ermöglicht einen Katalog der einzelnen Beträgen zuzuordnenden Investitionsbestandteile vorzugeben (Nr. 1 Alt. 2). Die Methodik zur Bestimmung der Ausgangswerte für die relevante Abschreibung der Investitionsaufwendungen sollte ebenfalls in den Landesrahmenverträgen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) geregelt werden. In den Rahmenverträgen sind die Grundlagen zu den Strukturen je nach landesrechtlichen Besonderheiten zu regeln.

Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Abs. 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen ermöglicht landesweit einheitliche Vorgaben für die Ausgestaltung der Leistungsvereinbarungen (Nr. 2).

Die erstmals auf Länderinitiative geregelte Ermächtigung, Vorgaben zur Höhe der Leistungspauschale unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale in § 125 Abs. 2 (§ 125 Abs. 3 Satz 1) zu vereinbaren, wird kritisch gesehen (Fix/Bumann, neue caritas 5/2017 S. 50; Rosenow, RP Reha 4/2016 S. 20, 26 f.). Sinnvollerweise sollte sich diese Ermächtigung auf die Vorgabe von Spannweiten unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten vor Ort erstrecken (Nr. 3). Auch das Gebot der zurückhaltenden Regelungsintensität von Landesrahmenverträgen legt eine solche Auslegung nahe. Ein Anwendungsbereich ist, über Korridormodelle die Preisdifferenzen allmählich abzuschmelzen (vgl. Wenzel/Kulenkampff, NDV 2006 S. 455, 461 f. unter Hinweis auf Landesrahmenvertrag Niedersachsen von 2002). Weiteres Anwendu...

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