Rz. 6

Ziel der Regelung in den Abs. 1 und 2 ist es, einen Rahmen für den Abschluss landesweit einheitlicher Grundsätze des Vertragsrechts zu geben. Damit wird eine weiter zurückliegende Tradition aufgegriffen, um Bedingungen, die für alle Verträge gelten sollen,"vor die Klammer" zu ziehen (vgl. LSG Hessen, Urteil v. 25.2.2011, L 7 SO 237/10 KL, Rz. 50, Sozialrecht aktuell 2011 S. 117; Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 79 Rz. 3). Damit werden letztlich die Verhandlungen der konkreten Verträge zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und Leistungserbringern erleichtert.

Landesrahmenverträge dienen auch dazu, programmatische Vorgaben umzusetzen. Ein Beispiel ist die massive "Ambulantisierungspolitik" durch den Landesrahmenvertrag Hamburg, in dem Rahmenbedingungen zur entsprechenden Ausrichtung der Vereinbarungen nach § 125 vorgegeben werden (z. B. besondere Vergütungszuschläge bei Teilnahme an sozialräumlichen Weiterentwicklungskonzepten), vgl. Bericht von Gitschmann, NDV 2011 S. 294, 298 ff.

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