Rz. 9

Tatbestand für ein außerordentliches Kündigungsrecht der Träger der Eingliederungshilfe ist die Unzumutbarkeit am Festhalten der Vereinbarungen mit dem Leistungserbringer aufgrund einer groben Verletzung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung (Satz 1). Satz 2 definiert die "grobe Pflichtverletzung" anhand von 5 Fallgruppen, allerdings nicht abschließend ("insbesondere"), d. h., es können auch weitere Fallgestaltungen dazu führen, dass dem Träger der Eingliederungshilfe ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht mehr zumutbar ist.

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