Rz. 3

§ 129 tritt zwar formal bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Die Vorschrift ist eine Ermächtigungsgrundlage bei neuen Verträgen nach dem Achten Kapitel Teil 2 BTHG bei Fehlleistungen die Vergütung zu kürzen und kann daher nach Sinn und Zweck frühestens mit deren Außenwirkung zum 1.1.2020 angewendet werden (vgl. auch Komm. zu § 123 Rz 6).

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