Rz. 15

Leistungsberechtigten wird ein Informationsrecht an den Prüfergebnissen eingeräumt. Das Ergebnis der Prüfung ist diesen in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Bei der Auswahl einer wahrnehmbaren Form sollte insbesondere auf die Barrierefreiheit i.S.d. BGG geachtet werden.

Von dieser Regelung wird eine Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten erwartet, da der Leistungsberechtigte die Leistungen der eigenen und anderer Einrichtungen besser einschätzen kann (vgl. Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 76 Rz. 121).

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