Rz. 13

Die Prüfung erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen. Da eine unwirksame Leistung nicht wirtschaftlich sein kann, ist die Wirksamkeit der Leistung vom Prüfrecht erfasst (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 305).

Ausgangspunkt der Prüfung sind die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Standards, insbesondere für die Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, der Kriterien für die Wirksamkeit der Maßnahmen und der Qualifikation des Personals (vgl. § 125 Abs. 2 und Komm. § 125 Rz 12).

Im Gegensatz zum geltenden Recht in § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (i. d. F. bis zum 31.12.2019) sind Vereinbarungen von Maßstäben und Verfahren der Prüfung der Leistungserbringer (Prüfungsvereinbarung) nicht vorgesehen und auch nicht über die Generalklausel des Abs. 2 Gegenstand einer Vereinbarung (vgl. Komm. zu § 125 Rz 11), ansonsten könnte die zwingende Anordnung des § 128 durch vertragliche Vorgaben konterkariert werden. Eine Verständigung der Vertragsparteien über diese Kriterien ist zu begrüßen.

Fix/Bumann machen darauf aufmerksam, dass die Feststellung der Wirksamkeit von Fachleistungen der Eingliederungshilfe problematisch ist, solange es keine validen und reliablen Kriterien für die Messung der Wirksamkeit gebe (Fix/Bumann, neue caritas 5/2017 S. 50, 51 f.).

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