Rz. 11

Abs. 1 Satz 2 verpflichtet die Träger der Sozialhilfe zur Zusammenarbeit mit den Heimaufsichtsbehörden und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK), um Doppelprüfungen zu vermeiden.

Insbesondere wird diese Anforderung durch mögliche gemeinsame Prüfungen und einen Informationsaustausch mit diesen Behörden erfüllt. Die Zulässigkeit eines Datenaustausches bestimmt sich nach den §§ 67 ff. SGB X. Die Datenübermittlungsbefugnis der Heimaufsichtsbehörden richtet sich nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz. Mitteilungspflichten des MdK sind in § 97b SGB XI und der Heimaufsichtsbehörden in den jeweiligen Heimgesetzen der Bundesländer (entsprechend § 20 Abs. 2 HeimG Bund, abgelöst durch Landesrecht, abschließend mit dem Thüringischen Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe, GVBl.Th 2014 S. 161, § 24) geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge