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Ausgangspunkt der Prüfung müssen tatsächliche Anhaltspunkte sein, die den plausiblen Schluss zulassen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Relevante Anhaltspunkte müssen auf Tatsachen beruhen und können nicht auf bloße Vermutungen oder Unterstellungen fußen. Typisch dürften Hinweise von Leistungsberechtigten oder Mitarbeitern von Leistungserbringern ("Whistleblower") sein, die dem Träger der Eingliederungshilfe mehr als nur pauschale Behauptungen, sondern auch konkrete Vorgänge möglichst mit Belegen zuspielen. Eine weitere Quelle sind Unstimmigkeiten in den Belegen des Leistungserbringers gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe.

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