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Ein Prüfrecht auf vertraglicher Grundlage kannte das bisherige Recht bereits (§ 76 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i. d. F. bis zum 31.12.2019). Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass in der Umsetzung Probleme aufgetreten sind, die in vielen Fällen den Abschluss einer entsprechenden Prüfungsvereinbarung verhindert haben (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 304; Zum Hintergrund: "Maserati-Affäre – Treberhilfe Berlin", ein Skandal der zur Initiative des Bundesrates aus dem Jahr 2010 führte, BR-Drs. 394/10 v. 26.11.2010 S. 1; Der Tagesspiegel v. 14.12.2011 und zuletzt Klagen des Landes Rheinland-Pfalz gegen sämtliche Träger der Werkstätten für behinderte Menschen des Landes auf Prüfrechte mangels vertraglicher Grundlage, vgl. Die Rheinpfalz v. 2.8.2017 S. 14). Ziel des gesetzlich angeordneten Prüfrechts ist es, dieses zu optimieren und auch mit diesem Mittel eine qualitativ angemessene Leistungserbringung und eine wirtschaftliche Verwendung der durch Steuergelder finanzierten Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewährleisten. Es soll sichergestellt werden, dass die finanziellen Mittel nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden und der Leistungserbringer seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten erfüllt (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 304).

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