Rz. 3

§ 128 tritt zwar formal bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Die Vorschrift enthält nur eine Ermächtigungsgrundlage neue Verträge zu prüfen und kann daher nach Sinn und Zweck frühestens mit deren Außenwirkung zum 1.1.2020 angewendet werden (vgl. Komm. zu § 123 Rz 6).

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