Rz. 7

Der neue Abs. 2 stellt sicher, dass ohne Zustimmung des Trägers der Eingliederungshilfe vorgenommene Investitionsmaßnahmen für Anlagen zur Durchführung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe nicht zu einer höheren Vergütung führen (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 304). Investitionsmaßnahmen müssen zu Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode abgesprochen sein, damit sie bei der Vergütungsvereinbarung berücksichtigt werden können. Abs. 2 stärkt somit ebenfalls das Prinzip prospektiver Entgeltvereinbarungen (vgl. Komm. zu § 125).

Allerdings kann das Ermessen reduziert sein und nur eine Zustimmung ermessensfehlerfrei sein, wenn der Leistungserbringer aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflichten, z. B. ordnungsbehördlicher Vorgaben aus Gründen des Bau- oder Heimrechts, diese Investition tätigen muss (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 76 Rz .20; Fahlbusch, Gutachten DV, NDV 2007 S. 283; Flint, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 76 Rz. 38; Münder, in: HK-SGBXII, § 76 Rz. 22).

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