Rz. 3

§ 127 tritt zwar bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Im Zeitraum 2018 und 2019 bilden die Vorschriften über das Vertragsrecht in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX i. d. F. des Art. 1 BTHG die Rechtsgrundlage neue Verträge mit Wirkung zum 1.1.2020 vorzubereiten und abzuschließen (vgl. Komm. zu § 123 Rz. 20). Die Verbindlichkeit neuer Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 123 ff. kann nur nach dem 31.12.2019 relevant werden.

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