Rz. 4

§ 126 regelt das Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung und gehört zum besonderen Vertragsrecht der Eingliederungshilfe in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX.

1.1. Überblick zu den Regelungen des § 126

 

Rz. 5

Abs. 1 beschreibt das Verfahren zum Abschluss einer Vereinbarung, die jeweils durch eine schriftliche Verhandlungsaufforderung eingeleitet wird. Sowohl Leistungserbringer als auch Leistungsträger können die Initiative zum Abschluss einer Vereinbarung ergreifen. Abs. 1 Satz 4 stellt erstmals klar, dass die Parteien auf Verlangen jeweils geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen haben.

Abs. 2 regelt das Verfahren, wenn eine Vereinbarung nicht zustande kommt. Auf Antrag einer Partei entscheidet eine unabhängige Schiedsstelle unverzüglich über die strittigen Punkte. Die bisherige Wartefrist von 6 Wochen des Nichtzustandekommens einer schriftlichen Vereinbarung nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, wurde auf 3 Monate verlängert. Abs. 2 Satz 3 bestimmt, dass gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ohne ein weiteres Vorverfahren Klage erhoben werden kann. Die Klage ist wie nach bisher geltendem Vertragsrecht der allgemeinen Sozialhilfe (§ 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019) gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten (Abs. 2 Satz 4).

Abs. 3 verbietet ausdrücklich rückwirkendes Inkrafttreten von Vereinbarungen oder Festsetzen der Schiedsstelle bereits für Zeiträume vor Abschluss der Vereinbarung oder Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle.

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