Rz. 2

§ 126 entspricht inhaltlich dem § 77a XII i. d. F. des Art. 13 BTHG ab 1.1.2020 und gehört zum besonderen Vertragsrechts der Eingliederungshilfe in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX.

Die Zuständigkeit der Schiedsstelle für alle Vereinbarungen wird auch im Vertragsrecht der allgemeinen Sozialhilfe sichergestellt (§ 77 Abs. 2 XII i. d. F. des Art. 13 BTHG ab 1.1.2020).

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