Rz. 5

Die Bestimmungen über die Mindestanforderungen und Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung und der Vergütungsvereinbarung über Fachleistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen entsprechen weitgehend dem Vertragsrecht der allgemeinen Sozialhilfe (§§ 75 Abs. 1 Satz 1, 76 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG). Die Besonderheit liegt im Wegfall der auf existenzsichernde Leistungen zielenden Grundpauschale aufgrund der Konzentration auf Fachleistungen der Eingliederungshilfe durch die Strukturreform der Eingliederungshilfe.

Bei den Inhalten der Vereinbarungen sind die allgemeinen Bestimmungen zum Abschluss von Vereinbarungen über Vergütungen nach § 123, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, zu beachten.

 

Rz. 6

Das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis (hier der Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten) bleibt letztlich von den Vorgaben unberührt; insbesondere ist der individuelle Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten zu beachten (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 301; grundsätzlich zum Verhältnis Vertragsrecht zu individuellen Leistungsansprüchen vgl. Komm. zu § 123 Rz. 26).

 

Rz. 7

Zu den möglichen Laufzeiten der Vereinbarungen trifft § 125 keine Aussage, so dass die Vertragsparteien darin frei sind. Es ist naheliegend für die Leistungsvereinbarung eine deutlich längere Laufzeit als für die Vergütungsvereinbarung zu vereinbaren (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 76 Rz. 3). Auch eine unbefristete Laufzeit ist theoretisch zulässig, wenn auch für die Vergütungsvereinbarung sinnwidrig (die gegenteilige Ansicht des SG Augsburg, Urteil v. 18.8.2006, S 15 SO 96/06 ER, Rz. 16, RdLH 2006 S. 167, verkennt die begrenzte Bindungswirkung auch unbefristet abgeschlossener öffentlich-rechtlichen Dauerschuldverhältnisse, bei denen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung bestehen muss, vgl. Komm. zu § 130 Rz. 6).

2.1 Typen der Vereinbarungen

 

Rz. 8

§ 125 Abs. 1 differenziert zwischen der Leistungsvereinbarung (Nr. 1) und der Vergütungsvereinbarung (Nr. 2). Nachdem das Recht der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung erstmals in § 128 umfassend geregelt wurde, fehlen Vorgaben zur Prüfungsvereinbarung, wie dies im bisherigen Recht vorgesehen war (§ 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019).

Vorgaben aus den Landesrahmenverträgen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) sind zu beachten (vgl. zum Verhältnis Landesrahmenverträge zu den Vereinbarungen: Komm. zu § 131 Rz. 12). Zulässig und Praxis ist die Vereinbarung der Geltung des jeweiligen Landesrahmenvertrages, typischerweise als dynamische Verweisung (vgl. Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 10). Die Umsetzung und Ausgestaltung typisierter Leistungsangebote in der Leistungsvereinbarung greift auf für diese passenden typisierten Leistungen im Landesrahmenvertrag zurück (Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 76 Rz. 31).

Auch sind existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt grundsätzlich nicht mehr Gegenstand einer Vereinbarungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer (Ausnahme § 134), da Teil 2 des SGB IX (i. d. F. des Art. 1 BTHG) auf die Fachleistung der Eingliederung konzentriert ist und damit auch für Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe existenzsichernde Leistungen nach den Vorschriften des Dritten oder Vierten Kapitels des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht werden (vgl. insbesondere die Sonderregelung für Leistungen in besonderen Wohnformen, § 42a SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG mit Wirkung zum 1.1.2020). Zu unangemessenen Kosten der Unterkunft, Abgrenzung von Räumen zur Durchführung der Fachleistung der Eingliederungshilfe und privatem Wohnraum vgl. aber Rz. 14.

 

Rz. 9

§ 125 bestimmt, dass die Leistungsvereinbarungen zwingend wesentliche Leistungsmerkmale umfassen müssen (Abs. 2: "mindestens") und die Vergütungsvereinbarungen Leistungspauschalen oder Stundensätze oder andere Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistungen enthalten müssen (Abs. 3). Vereinbarungen, die diesen Mindestinhalt auch im Wege wohlwollender Auslegung nicht umfassen sind nichtig (Jaritz/Eicher, in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 76 Rz. 44; Rosenow, RP Reha 4/2016 S. 20, 21, 28 Fn. 13, plädiert für die Behandlung solcher Vereinbarungen als inexistent; die Nichtigkeit passe nicht, da § 125 nicht als gesetzliches Verbot auszulegen sei). In diesem Fall kann mit dem Leistungserbringer keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden (auch Jaritz/Eicher, in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 76 Rz. 44).

2.2. Leistungsvereinbarung (Abs. 2)

 

Rz. 10

Regelungsgegenstände der Leistungsvereinbarung sind Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen. Leistungsträger und Leistungserbringer haben einvernehmlich festzulegen, welche konkreten Leistungen zu erbringen sind. Hierbei sind die Teilbereiche des Leistungsrechts der Eingliederungshilfe zu identifizieren, die der Leistungserbringer bedient. Die Leistungen müssen bedarfsgerecht sein und die Besonderheiten des Einzelfalls (leistungsgerecht) berücksichtigen (vgl. Kom...

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