Rz. 12

Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Angemessenheit ist im Rahmen des sog. "externen Vergleichs" die geforderte Vergütung mit den Vergütungen vergleichbarer Leistungserbringer im Einzugsbereich zu vergleichen. Entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Vermutungsregelung des "unteren Drittels" zum SGB XI übernimmt das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe diese Grundsätze und stellt sie auf eine gesetzliche Grundlage (BSG, Urteil v. 29.1.2009, B 3 P 7/08 R, Rz. 28 ff., BSGE 102 S. 227; durch Instanzenrechtsprechung teilweise auch bereits auf das Vertragsrecht des SGB XII übertragen: z. B. LSG Bayern, Beschluss v. 24.11.2011, L 8 SO 135/10 KL, Rz. 43, juris; LSG Mecklenburg Vorpommern, Urteil v. 6.9.2012, L 9 SO 5/11 KL, Rz. 29, juris). Das BSG hatte bislang die Übertragung des starren, formalisierten (Verhandlungs-)Verfahren des SGB XI auf das von geringerer Normdichte gegenüber dem SGB XII Rechtskreis nicht für erforderlich gehalten. Es hatte vielmehr entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn sich zwar eine Schiedsstelle im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung zur Sozialen Pflegeversicherung zum sog externen Vergleich orientiere, aber diese Rechtsprechung nicht zwingend auf die Sozialhilfe übertragen, wenn nicht anderes in den Verträgen nach §§ 75 ff. SGB XII vorgeschrieben sei (dazu BSG, Urteil v. 7.10.2015, B 8 SO 21/14 R, Rz. 16, BSGE 120 S. 51 m. w. N.; Siefert, jurisPR-SozR 8/2017 Anm. 1, D). Abs. 2 Satz 3 stellt fest, dass von der wirtschaftlichen Angemessenheit auszugehen ist, wenn die geforderte Vergütung im unteren Drittel dieses Vergleichs liegt. Es sollen diejenigen Leistungserbringer identifiziert werden, die die im Einzelfall erforderlichen Leistungen für die Leistungsberechtigten auch in wirtschaftlicher Sicht am effektivsten erbringen können, ohne dass damit eine Leistungsverschlechterung zulasten der Leistungsberechtigten verbunden ist (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 300). Liegt die geforderte Vergütung im unteren Drittel dieses Vergleichs, ist jedenfalls von der wirtschaftlichen Angemessenheit auszugehen. Da eine Vergütung im unteren Drittel im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer bereits ohne weitere Darlegungen des Leistungserbringers als wirtschaftlich angemessen gilt, geht Abs. 2 Satz 3 sogar über das SGB XI hinaus (so auch Siefert, jurisPR-SozR 8/2017 Anm. 1, D). Im Vergleich zur Rechtsprechung zum externen Vergleich führt Abs. 1 Satz 5 zu einer Einschränkung des Vergleichsmaßstabes, da sich der Vergleich nunmehr nur auf die im Einzugsbereich des jeweiligen Trägers der Eingliederungshilfe tätigen Leistungserbringer bezieht und nicht mehr wie nach bisheriger Rechtsauslegung auch auf Einrichtungen über den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Trägers hinaus (vgl. Rosenow, RP Reha 4/2016 S. 20, 24).

 

Rz. 13

Es handelt sich um eine Vermutungsregelung (klargestellt durch Änderungsantrag – Einfügung von Satz 6 HS 2 in Abs. 1 – vgl. Beschlussempfehlung Arbeits- und Sozialausschuss des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 18/10523 S. 13, 61 f.). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, bleibt zu prüfen, ob die Forderung trotzdem wirtschaftlich angemessen ist (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 300). Auch eine Vergütungsforderung, die oberhalb des unteren Drittels liegt, kann danach leistungsgerecht sein, wenn sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und dieser wirtschaftlich angemessen ist. Ein solch gerechtfertigter höherer Aufwand kann sich insbesondere aus besonderen Leistungsangeboten ergeben, die einen höheren Personalschlüssel erfordern. Auch die Lage und Größe eines Leistungserbringers kann eine höhere Vergütungsforderung rechtfertigen, wenn sich wirtschaftliche Nachteile aus der Lage oder dem Zuschnitt der Einrichtung ergeben und die Leistung nicht ohne den im Vergleich teureren Leistungserbringer erbracht werden kann (vgl. Beschlussempfehlung Arbeits- und Sozialausschuss des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 18/10523 S. 62).

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