Rz. 11

Abs. 3 legt fest, dass soweit nach der Prüfung in Abs. 1 und 2 mehrere Leistungserbringer als geeignet festgestellt worden sind, eine vergleichende Bewertung erforderlich ist (externer Vergleich). Der Träger der Eingliederungshilfe hat Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

Die Erforderlichkeit eines externen Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Leistungserbringer für vergleichbare Leistungen erheben, folgt bereits aus der Verpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe, nur wirtschaftliche und sparsame Leistungssätze zu vereinbaren (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 301).

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