Rz. 23

Abs. 2 Satz 3 stellt klar, dass die Vereinbarung entsprechend dem bisher geltenden Recht der Sozialhilfe nur für künftige Zeiträume abgeschlossen werden darf. Das Prinzip der prospektiven Vergütungsvereinbarung entgegen dem Selbstkostendeckungsprinzip hat sich bewährt und wird im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe übernommen. Ausgangspunkt war die Erkenntnis, dass das Selbstkostendeckungsprinzip mit seinem nachträglichen Ausgleich von Über- oder Unterdeckungen nicht mehr modernen betriebswirtschaftlichen Erfordernissen entsprach. Vielmehr bietet das Selbstkostendeckungsprinzip keinen Anreiz für eine wirtschaftliche Leistungserbringung. Nachträgliche Ausgleiche sind daher folgerichtig unzulässig. Ventile für die Berücksichtigung nachhaltiger Änderungen der Vertragsgrundlagen, die sich auf die Höhe der Vergütung während der Laufzeit der Vereinbarung ergeben sind in § 127 Abs. 2 und 3 geregelt (vgl. Komm. zu § 127 Rz. 9 f.).

Ziel ist eine angemessene (leistungsgerechte) Vergütung, die die Eigenverantwortung der Leistungserbringer stärkt und deren wirtschaftliche Betriebsführung honoriert (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 297 f.).

Die Laufzeit der Vereinbarungen ist durch die Vereinbarungspartner festzulegen. Die Vereinbarungspartner werden so in die Lage versetzt, die Laufzeit der Verträge je nach Bedarf zu bestimmen.

Vereinbarungen sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum). Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gilt die vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgesetzte Vergütung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter (vgl. § 127 Abs. 4 SGB IX und Komm. zu § 127 Rz. 11).

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