Rz. 32

Die Bestimmungen des § 38 (Verträge mit Leistungserbringern) sind grundsätzlich zu beachten. Da § 38 (Teil 1 Kapitel 7) kein Regelungsvorrang zukommt (vgl. § 7 Abs. 2) und die Bestimmungen der §§ 123 ff. abschließend Grundlage der Vereinbarungen zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und Leistungserbringern sind, dürfte dem § 38 letztlich keine eigenständige Bedeutung für diese Verträge zukommen. Es bleibt die Hinwirkungspflicht in § 38 Abs. 2, wonach die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen der Rehabilitationsträger abgeschlossen werden sollen. Hierzu können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen vereinbart werden (§ 26), wobei für Träger der Eingliederungshilfe aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 28 GG) nur eine Orientierungspflicht und ein Beitrittsrecht an Empfehlungen besteht (§ 26 Abs. 5). Der Hinweis von Rosenow, wonach die Regelung, angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Leistungsberechtigten bei der Ausführung der Leistungen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 (i. d. F. bis 31.12.2017, ab 1.1.2018 § 38 Abs. 1 Nr. 4 i. d. F. des Art. 1 BTHG) zu vereinbaren ergänzend zur Anwendung käme (Rosenow, RP Reha 4/2016 S. 20, FN 6), verkennt, dass mit der Gesamtplanung (Teil 2 Kapitel 7 SGB IX i. d. F. des Art. 1 BTHG) ein ausgesprochen umfangreiches Beteiligungsverfahren bereits auf individueller Ebene gilt, dass erschöpfend auch die Mitwirkungsmöglichkeiten der Leistungsberechtigten bei der Ausführung der Leistungen regelt.

Eine Konkurrenzregelung zu Vereinbarungen, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI umfassen (vgl. § 75 Abs. 5 SGB XII i. d. F. bis zum 31.12.2019 und mit Wirkung zum 1.1.2020 die Sonderregelung für Verträge mit zugelassenen Pflegeinrichtungen in § 76a SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG ab 1.1.2020), war verzichtbar, da im Achten Kapitel Teil 2 SGB IX (§§ 123 bis 134) ausschließlich das Leistungserbringungsrecht der Eingliederungshilfe geregelt wird. Allerdings sind hierbei ggf. Abgrenzungsbestimmungen zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI und der Hilfe zur Pflege nach Kapitel Sieben SGB XII in den Leistungsvertrag aufzunehmen (vgl. Komm. zu § 125 Rz. 23).

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