Rz. 15

Abs. 1 legt für die Legitimation zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe einen Vereinbarungsvorbehalt fest. Danach darf der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe durch Dritte (Leistungserbringer) grundsätzlich nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. Zur Frage des Vorrangs der Bedarfsdeckung durch dritte Leistungserbringer, die nicht einem Träger der Eingliederungshilfe zuzurechnen sind vgl. § 124 Abs. 1 und Komm. § 124 Rz 6.

Ausnahmen sind Assistenzleistungen von Personen, die ein Ehrenamt ausüben (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i. V. m. § 78 Abs. 5 SGB IX); vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 264, und pauschale Geldleistungen nach § 116 Abs. 1 SGB XII. Auf ehrenamtlich tätige Personen findet das Vertragsrecht keine Anwendung. Pauschale Geldleistungen für einfache und wiederkehrende Bedarfe erhält der Leistungsberechtigte, um sich die Leistung am freien Markt einzukaufen (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 290).

Eine weitere Ausnahme vom Vereinbarungsvorbehalt sieht Abs. 5 vor (nach der Besonderheit des Einzelfalls), wonach unter restriktiven Voraussetzungen auch Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, erbracht werden dürfen.

Vereinbarungen sind abstrakt-generelle, auf eine Vielzahl von möglichen Leistungsfällen zugeschnittene Verträge (zur entsprechenden Regelung in § 77 Abs. 3 SGB XII: Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 75 Rz. 41). Der Träger der Eingliederungshilfe wird durch den Abschluss von Vereinbarungen weder im Verhältnis zum Leistungserbringer noch zum Leistungsberechtigten verpflichtet, die Leistung tatsächlich durch den Leistungserbringer, mit dem Vereinbarungen abgeschlossen wurden, ausführen zu lassen (Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rz. 26; Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 75 Rz. 39). Die Konkretisierung des Leistungsfalls erfolgt ausschließlich durch die im zivilrechtlichen Schenkel des Dreiecksverhältnisses abgeschlossene Vereinbarung des Leistungsberechtigten mit dem Leistungserbringer auf der Grundlage der im Teilhabeplan/Gesamtplan (§§ 19 und 121) festgelegten Teilhabeziele, konkretisiert im Verwaltungsakt des Trägers der Eingliederungshilfe (§ 120).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge