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Das Achte Kapitel Teil 2 SGB IX (§§ 123 bis 134) enthält das Vertragsrecht für die Besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) i. d. F. Art. 1 BTHG ab 1.1.2020 (Eingliederungshilfe) und regelt, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten der Leistungen der Eingliederungshilfe zu übernehmen hat. Im Vergleich zu den Vorschriften des Zehnten Kapitels SGB XII – Einrichtungen (§§ 75 bis 81 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019), die bis Ende 2019 für die Übernahme der Kosten auch der Eingliederungshilfe (Sechstes Kapitel SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019) durch die Träger der Sozialhilfe maßgeblich sind, wurden die Vorschriften zum Vertragsrecht anlässlich der Neuausrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Teil 2 SGB IX) grundlegend überarbeitet, auf die Besonderheiten der Eingliederungshilfe (neu) ausgerichtet und als Achtes Kapitel in Teil 2 SGB IX eingefügt.

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