Rz. 6

Satz 3 enthält eine spezielle Regelung zur Anpassung der Zielvereinbarung an geänderte Verhältnisse. Auf veränderte Teilhabeziele aufgrund veränderter Bedarfe und Wünsche muss flexibel reagiert werden. Vor diesem Hintergrund hat der Träger der Eingliederungshilfe die Vereinbarung anzupassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden (BT-Drs. 18/9522 S. 289 zu § 122 SGB IX). Satz 3 verpflichtet den Sozialhilfeträger dazu, die Zielvereinbarung anzupassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die mit der Vereinbarung verfolgten Ziele nicht oder nicht mehr erreicht werden können. Anhaltspunkte reichen also aus, um die Verpflichtung des Trägers der Eingliederungshilfe entstehen zu lassen. Es handelt sich dabei um eine Spezialregelung im Verhältnis zu § 59 SGB X. Eine Anpassung kann nur durch konsensuale Regelung unter den Beteiligten der Zielvereinbarung vereinbart werden. Ist dies nicht möglich, weil kein Einvernehmen unter den Partnern der Zielvereinbarung erzielt werden kann, so sind die Regelungen der §§ 59 und 61 SGB X ergänzend heranzuziehen. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 letzter HS SGB X hat der Träger die Möglichkeit, die Zielvereinbarung zu kündigen. Die Kündigung muss nach § 59 Abs. 2 SGB X schriftlich erfolgen und begründet werden. Anschließend können ggf. die Leistungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Falls sogar ein wichtiger Grund vorliegt, kann nach Maßgabe von § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 314 BGB eine außerordentliche Kündigung der Zielvereinbarung erfolgen.

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