Rz. 4

Die Zielvereinbarung muss nach Satz 4 die in § 117 Abs. 1 Nr. 3 normierten Kriterien beachten. Sie muss also transparent, trägerübergreifend, interdisziplinär, konsensorientiert, individuell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert sein. Die Vereinbarung wird gemäß Satz 2 grundsätzlich für die Dauer des Bewilligungszeitraums der Leistungen abgeschlossen, sofern sich aus ihrem Inhalt nichts Abweichendes ergibt. Sie wird zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplans abgeschlossen. Dies ist also der Mindestinhalt einer (vollständigen) Teilhabezielvereinbarung. Die Mindestinhalte sind in § 121 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 und in dem dort in Bezug genommenen § 19 Abs. 2 Satz 2 normiert (vgl. die Komm. zu § 121 Rz. 6). Die Aufzählungen in § 121 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 und in § 19 Abs. 2 Satz 2 sind nicht abschließend und müssen auf den jeweiligen Gegenstand der Vereinbarung zugeschnitten sein.

 

Rz. 5

Die Teilhabezielvereinbarung kann zur Umsetzung der gesamten (Mindest-)Inhalte des Gesamtplanes oder zur Umsetzung von Teilen der Mindestinhalte geschlossen werden. Im letzteren Fall handelt es sich also um eine Teilvereinbarung. Die restlichen Vorgaben des Gesamtplanes müssen in diesem Fall durch Verwaltungsakt umgesetzt werden.

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