Rz. 3

Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Zielvereinbarung abschließen. Diese Handlungsalternative steht mithin im Ermessen des Trägers. Auch für den Leistungsberechtigten ist der Abschluss der Vereinbarung freiwillig. Der Träger der Eingliederungshilfe kann stattdessen auch die Leistungen gemäß § 120 durch Verwaltungsakt festsetzen. Die Zielvereinbarung muss nicht zwingend ein eigenständiges Dokument sein. Auch die Unterzeichnung bzw. Vereinbarung von im Rahmen der Bedarfsermittlung und -feststellung formulierten Zielen kann eine Zielvereinbarung in diesem Sinne darstellen (BT-Drs. 18/9522 S. 289 zu § 122 SGB IX). Grundsätzlich wird die Zielvereinbarung nach Satz 2 für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen abgeschlossen. Es kann aber Abweichendes vereinbart werden. Die Zielvereinbarung wird von der Kommentarliteratur als öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. d. § 53 SGB X eingestuft (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 122 Rz. 10; Scheider, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 57 Rz. 17; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 57 Rz. 15).

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