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Eine Zielvereinbarung wurde nach dem bis zum 31.12.2017 geltenden § 4 BudgetV bei Gewährung eines persönlichen Budgets zwischen dem Leistungsberechtigten und dem zuständigen Leistungsträger geschlossen. Ab 1.1.2018 sieht § 29 Abs. 4 SGB IX ein solches Vorgehen bei Gewährung eines persönlichen Budgets vor. Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sieht § 15 SGB II und für den Bereich der Arbeitslosenversicherung § 37 SGB III Regelungen zu einer Eingliederungsvereinbarung zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungsträger vor. Zielvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge i. S. d. §§ 53 ff. SGB X zu qualifizieren. Die Regelungen in § 122 gehen als Spezialregelungen den allgemeinen Regelungen in den §§ 53 ff. SGB X vor. Diese können also nur dann herangezogen werden, wenn spezielle Regelungen fehlen. Anders als im Falle der Gewährung eines persönlichen Budgets ist die Zielvereinbarung nicht zwingend als Voraussetzung für die Leistungsgewährung vorgeschrieben, sondern lediglich optional als Grundlage für die Leistungsgewährung vorgesehen.

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