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Nach Abs. 1 hat der Sozialhilfeträger nach Feststellung der Leistungen nach § 120 unverzüglich den Gesamtplan aufzustellen. Hierauf besteht ein einklagbarer Anspruch der Beteiligten am Gesamtplanverfahren (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Der Begriff "unverzüglich" ist in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB legaldefiniert und bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Die Verpflichtung zur Leistungsfeststellung regelt § 120 Abs. 1. Obwohl der Gesamtplan nach Feststellung der Leistungen aufzustellen ist, soll er nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Grundlage für die Feststellung der Leistungen sein. Das ist im Gesetzeswortlaut unglücklich formuliert, soll indes bedeuten, dass der die Leistungen feststellende Verwaltungsakt mit dem Gesamtplan konform gehen muss.

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