Rz. 12
Nicht nur bei der Frage des "ob" im Rahmen des Entschließungsermessens, sondern auch bei der Frage des "wie" im Rahmen des Handlungsermessens ist die Erforderlichkeit zu prüfen. Wird dem Grunde nach eine Beihilfe bejaht, so sind Gegenstand der Beihilfe etwa Kosten der Reise, der Verpflegung und der Unterkunft (Winkler, in: Neumann u. a., SGB IX, 13. Aufl. 2018, § 115 Rz. 4). Unterkunft und Verpflegung unterfallen, soweit die Voraussetzungen einer Besuchsbeihilfe vorliegen, nicht den Kosten des Lebensunterhaltes, § 115 ist lex specialis gegenüber den Regelungen der Hilfe um Lebensunterhalt (BSG, Urteil v. 28.10.2008, B 8 SO 33/07; LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.11.2019, L 9 SO 20/18, Rz. 34). Die Besuchskosten können ganz oder teilweise übernommen werden.
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