Rz. 10

Die Vorschrift sieht nicht nur Besuche bei den Angehörigen vor, sondern auch Besuche der Angehörigen beim Leistungsberechtigten in seiner Wohngelegenheit. Das folgt aus der Verwendung des Begriffes "gegenseitiger Besuch" (Grube/Wahrendorf, a. a. O.). In diesen Fällen erhält der Angehörige die Besuchsbeihilfe (Mayer, a. a. O.). Zuständig blieb nach altem Recht der für den Leistungsberechtigten zuständige Träger der Sozialhilfe (Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl. 1985, § 40 Rz. 13.3, ebenso § 97 SGB XII). Nach neuem Recht (BTHG, vgl. Rz. 2) bestimmen die Länder die für die Durchführung der Eingliederungshilfe Träger.

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