Rz. 1

Die Ursprungsfassung des BSHG v. 30.6.1961 (BGBl. I S. 815) sah in § 40 bereits Besuchsbeihilfen im Zusammenhang mit "Maßnahmen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung" vor. Musste die Besuchsbeihilfe nach dem BSHG "im Einzelfall gerechtfertigt sein", so trat mit Einfügung des BSHG in das Sozialgesetzbuch als dessen XII. Buch an die Stelle der Rechtfertigung die Erforderlichkeit der Beihilfe, § 54 Abs. 2 SGB XII (v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3022).

 

Rz. 2

Nach Inkorporierung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in das SGB IX – Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – regelt § 113 Abs. 2 Nr. 9 i. V. m. § 115 SGB IX die Besuchsbeihilfen (mit Wirkung zum 1.1.2020 – BTHG v. 23.12.2016, BGBl. I S. 3234). Die neuen Vorschriften berücksichtigen unter Beibehaltung der bisherigen Systematik insbesondere die mit dem BTHG erfolgte Aufhebung der Unterscheidung von ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen sowie das bereits mit Wirkung zum 1.1.2018 durch das BTHG eingeführte Rechtsinstitut der "Anderen Anbieter" (§ 60).

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) mit Wirkung zum 1.1.2020 redaktionell geändert.

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