Rz. 3

§ 11 regelt die Förderung von Modellvorhaben, die den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Förderung erfolgt im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rz. 4

In Bezug auf den nach dem SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis besteht der Zweck der Regelung darin, die Jobcenter im Rahmen von Modellvorhaben dabei zu unterstützen, Menschen mit Rehabilitationsbedarfen frühzeitig anzusprechen und auch mit zusätzlichen und/oder innovativen Maßnahmen und Handlungsansätzen zu fördern, insbesondere sollen vor einem Übergang in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) alternative Möglichkeiten erprobt werden (BT-Drs. 18/9522 S. 230). In der Gesetzesbegründung werden insoweit die Einrichtung von Teams mit qualifizierten Spezialisten in den Jobcentern zur frühen Erkennung von Rehabilitationsbedarfen sowie die Beauftragung externer spezialisierter Beratungsfachkräfte, die bei der Orientierung innerhalb des Systems der Sozialleistungsträger begleiten und dabei helfen, Unterstützungsangebote im Rahmen der Antragstellung wahrzunehmen, sowie gesundheitsfördernde, sportliche oder sozialpsychologische Angebote zu nutzen, als Beispiele benannt (BT-Drs. 18/9522 S. 230).

In Bezug auf den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Personenkreis besteht der Zweck der Regelung darin, Möglichkeiten zu erproben, wie durch neue Leistungen und eine noch frühzeitigere Intervention eine drohende Erwerbsminderung verhindert werden kann. Die Modellvorhaben sollen vor dem Eintritt von Rehabilitationsbedarfen, von befristeten und dauerhaften Erwerbsminderungsrenten und vor einem Übergang in WfbM ansetzen. Die Grundsätze "Prävention vor Rehabilitation" und "Rehabilitation vor Rente" sollen gestärkt werden und der Zugang in die Erwerbsminderungsrente und in die Eingliederungshilfe verhindert werden (BT-Drs. 18/9522 S. 231).

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