
Bei Personengesellschaften, insbesondere bei Ein-Personengesellschaften, kann hingegen ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entstehen. Der Auftragnehmer wird dann in seiner eigenen Person zum Arbeitnehmer. Bei Personengesellschaften, die keine Ein-Personen-Gesellschaft sind, tritt keine Beschäftigung ein, es besteht ein selbstständiges Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Hierunter fallen insbesondere
- die Offene Handelsgesellschaft (OHG), auch als GmbH & Co. OHG,
- die Kommanditgesellschaft (KG) ebenso wie
- die GmbH & Co. KG sowie
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wenn sich mindestens 2 natürliche und/oder juristische Personen zu dieser Gesellschaft zusammengeschlossen haben.
Angabe im Statusfeststellungsverfahren
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens sind Tätigkeiten als Auftragnehmer z. B. als Geschäftsführer oder Gesellschafter für eine der vorgenannten Kapital- bzw. Personengesellschaften unbedingt im Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung[1] anzugeben.
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