1 Versicherungspflicht entfällt bei fingierter Beschäftigung

Die Krankenversicherungspflicht von Arbeitnehmern beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung. Tritt bei einem Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsunfähigkeit ein, ergibt sich ein Verdachtsmoment für Scheinarbeit. Ein Scheinarbeitsverhältnis führt dazu, dass die ursprünglich angenommene Sozialversicherungspflicht rückwirkend entfällt.

Das Bundessozialgericht[1] hat allerdings festgestellt, dass an den Nachweis der Sozialversicherungspflicht begründenden Tatsachen strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Verdacht auf Manipulationen zulasten der Krankenversicherung besteht.

2 Hinweise auf eine Manipulation

Scheinarbeit kann vorliegen, wenn bereits bei Aufnahme der Beschäftigung oder kurz danach bestimmte Indizien zu einem Verdachtsfall führen. Eine Einzelfallprüfung sollte insbesondere dann erfolgen, wenn

  • bei Beginn der Arbeitsaufnahme bereits Arbeitsunfähigkeit besteht,
  • diese Arbeitsunfähigkeit bekannt ist und
  • die Tätigkeit kurzfristig wieder aufgegeben wird.

Der Arbeitnehmer war folglich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die übernommene Tätigkeit in wirtschaftlich brauchbarer Weise zu leisten. Es wurde keine ernsthafte Arbeitsleistung erbracht.

 
Wichtig

Beweislast für den Eintritt von Versicherungspflicht liegt beim Arbeitnehmer

Die Feststellungslast für die Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, trägt nach Ansicht des Bundessozialgerichts derjenige, der sich auf sie beruft. Die Beweislast obliegt deshalb grundsätzlich dem Arbeitnehmer.

3 Prüfung der Versicherungspflicht bei Verdacht von Scheinarbeit

Das Erschleichen von Sozialleistungen soll vermieden werden. Daher werden an den Nachweis der die Versicherungspflicht begründenden Voraussetzungen strenge Anforderungen gestellt. Vor diesem Hintergrund ist bei Verdachtsmomenten insbesondere kritisch zu prüfen, ob die Versicherungspflicht aufgrund eines Scheinarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist.

Eine Versicherungspflicht auslösende Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV wird nicht ausgeübt, wenn tatsächlich

4 Statusklärungsverfahren

Wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, sieht § 7a SGB IV ein sog. "Statusklärungsverfahren"[1] vor. Dieses Statusklärungsverfahren umfasst ein fakultatives Antragsverfahren zur Feststellung, ob

  • eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt sowie andererseits
  • ein obligatorisches Anfrageverfahren bei der zuständigen Krankenkasse vorliegt, wenn aus der Meldung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung hervorgeht, dass es sich bei dem Beschäftigten um einen Angehörigen des Arbeitgebers oder um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt.

5 Verhinderung von Scheinarbeit durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind den Behörden der Zollverwaltung weitreichende Aufgabenstellungen und Befugnisse zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung übertragen worden.[1] Hierin eingeschlossen sind auch Maßnahmen zur Verhinderung von Scheinarbeit und Sozialleistungsmissbrauch.

Mit dem "Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch"[2] wurden zusätzliche Prüf- und Ermittlungskompetenzen zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch durch Scheinarbeit oder vorgetäuschte Selbständigkeit für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) geschaffen.

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