Die Krankenversicherungspflicht von Arbeitnehmern beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung. Tritt bei einem Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsunfähigkeit ein, ergibt sich ein Verdachtsmoment für Scheinarbeit. Ein Scheinarbeitsverhältnis führt dazu, dass die ursprünglich angenommene Sozialversicherungspflicht rückwirkend entfällt.

Das Bundessozialgericht[1] hat allerdings festgestellt, dass an den Nachweis der Sozialversicherungspflicht begründenden Tatsachen strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Verdacht auf Manipulationen zulasten der Krankenversicherung besteht.

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