Wird ein Arbeitnehmer diskriminiert, hat er Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ob die Entschädigung steuerfrei bleibt oder steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, richtet sich danach, welche Art von Schaden ausgeglichen wird.

Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion bzw. der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot sieht § 15 AGG als zentrale Rechtsfolge einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung des Betroffenen vor.

I. d. R. resultiert die Entschädigung aus einem bestehenden oder einem künftigen Vertragsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Mitarbeiter. Die steuerliche Behandlung der Zahlung hängt dabei regelmäßig von der Art des Schadens bzw. der vom Gericht zugrunde gelegten Rechtsgrundlage ab.

AGG-Entschädigung: Steuerfreiheit nur bei immateriellem Schadensersatz

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist – immaterieller oder ideeller Schaden –, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.[1] Die zur Erfüllung eines solchen Anspruchs geleistete Entschädigung ist nicht Ausfluss aus dem Arbeitsverhältnis und führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Solche Einnahmen haben keinen Lohncharakter und sind daher steuerfrei.

AGG-Entschädigung für materielle Schäden ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Der Arbeitgeber ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.[2] In diesem Fall liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da der Ausgleich eines materiellen Schadens der steuerbaren Sphäre zuzurechnen ist.

Steuerpflichtiger Schadensersatz vs. steuerfreie Entschädigung

Die steuerliche Behandlung des Schadensersatzes nach AGG hängt also regelmäßig von der Art des Schadens bzw. der vom Gericht zugrunde gelegten Rechtsgrundlage ab[3]:

  • Bei Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da der Ausgleich eines materiellen Schadens der steuerbaren Sphäre zuzurechnen ist.
  • Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht Ausfluss aus dem Arbeitsverhältnis und führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Entschädigung bleibt grundsätzlich steuerfrei.

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