Rz. 15

Nach Abs. 2 Satz 1 wird das Kug frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Frist des Abs. 2 Satz 1 ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 99 Rz. 1; Kühl, in: Brand, SGB III, § 99 Rz. 5). Eine verspätete – also nach dem Kalendermonat des Beginns des Arbeitsfalls – erstattete Anzeige kann auch bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes nicht als rechtzeitig angesehen werden. Der Mangel der nicht rechtzeitigen Erstattung der Anzeige kann weder durch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand noch über den sog. Sozialrechtlichen Herstellungsanspruch abgeholfen werden (BSG, Urteil v. 14.2.1989, 7 RAr 18/87; Bieback, a. a. O.; Fachliche Weisungen der BA zu § 99, Stand: 12/2018; krit. dazu Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 99 Rz. 6, die bemängeln, dass die Rechtsprechung den erweiterten Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung im Verwaltungsrecht seit Inkrafttreten des § 27 SGB X unberücksichtigt lässt).

 

Rz. 16

Beruht die Anzeige auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. "Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern. Der Arbeitgeber hat für das Verschulden eine von ihm beauftragten Person wie eigenes Verschulden zu haften, § 278 BGB. Für die Hilfsperson haftet er nur, wenn ihm gleichzeitig ein Verschulden bei der Auswahl und Überwachung trifft (BSG, SozR § 67 Rz. 18).

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