Rz. 21

Ausgeschlossen vom Bezug von Kug sind nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld oder Übergangsgeld. Zum 1.4.2024 ist das Qualifizierungsgeld in Nr. 1 eingefügt worden. Das Qualifizierungsgeld (§§ 82a bis c) ist gegenüber dem Anspruch auf Kug vorrangig (BT-Drs. 20/6518 S. 45). Der Leistungsausschluss gilt nur, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführten Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, sowie während des Bezugs von Krankengeld. Der Bezug von Krankengeld geht also der Zahlung des Kug vor. Hintergrund dieses Ausschlusses ist die Tatsache, dass durch die genannten Entgeltersatzleistungen der Lebensunterhalt des Arbeitnehmers bereits gesichert ist. Der Ausschluss erfolgt nur bei tatsächlichem Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld. Allein der Anspruch darauf führt nicht zum Ausschluss der Kug (Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 98 Rz. 8 m. w. N.).

 

Rz. 21a

Während des Bezugs von Krankengeld sind die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kug nicht erfüllt, Nr. 2. Die mit Wirkung zum 1.8.2012 eingeführte Nr. 3 sieht vor, dass die persönlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sind für die Zeit, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organspende erhalten. Nach § 3a Abs. 1 EGFZ hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i. S. v. § 9 des Transfusionsgesetzes eintritt.

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